Die Pflegegrade 1 bis 5 sind "Grade der Pflegebedürftigkeit". Sie zeigen auf, in welchem Ausmaß eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist.
Das Pflegegutachten folgt hierbei Richtlinien um zu einer entsprechenden Einstufung zu gelangen und die gewichtete Gesamtpunktzahl (max. 100 Punkte) ergibt dann den Pflegegrad.
Hierzu werden folgende Kriterien berücksichtigt:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung und selbstständiger Umgang mit Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte
Pflegebedürftige Menschen erhalten einen Pflegegrad auf Antrag von ihrer Pflegeversicherung. Das Datum der Antragsstellung ist hierbei wichtig, da Sie bei einer Bewilligung rückwirkend - ab Antragsstellung - Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung haben.
Schon gewusst?
Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 131 € monatlich. Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann beispielsweise für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.
Den Pflegegrad 1 können Pflegebedürftige erhalten, die noch viele Bereiche ihres Alltags selber meistern können, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind und daher Unterstützung brauchen. Voraussetzung für den Pflegegrad 1 ist es, dass in der Begutachtung eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit festgestellt wird (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument).
Voraussetzung für den Pflegegrad 2 ist, dass in der Begutachtung erhebliche
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit festgestellt wurden (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte).
Voraussetzung für den Pflegegrad 3 ist, dass in der Begutachtung schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit festgestellt wurden (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Voraussetzung für den Pflegegrad 4 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit festgestellt wurden (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Voraussetzung für den Pflegegrad 5 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden, die besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellen (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Zur Pflege eines Patienten kann auch eine sogenannte Kombinationsleistung durchgeführt werden. Hier wird die betroffene Person sowohl von einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst, aber auch von einem Angehörigen betreut. So werden die Pflegesachleistung und das Pflegegeld kombiniert.
Dieser Fall kann vorliegen, wenn die Pflegesachleistung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird. Hier wird zusätzlich ein entsprechend gemindertes Pflegegeld gezahlt.
Sollten Sie noch Fragen zu den einzelnen Pflegegraden, dem Pflegegeld, unseren Leistungen oder sonstigen Themen haben, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung! Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns. Wir freuen uns, Ihnen helfen zu können.